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Allgemeine Geschäfts Bediengungen

Allgemeine  Geschäftsbedingungen  (AGB)  der  Eesmann GmbH & Co KG 
 
 
1.) Allgemeines: Nachstehende Geschäftsbedingungen gelten für alle mit uns abgeschlossenen Verträge, soweit diese nicht ganz oder teilweise durch schriftliche Vereinbarung ausgeschlossen sind. Sie werden vom Vertragspartner anerkannt, auch für künftige Verträge. 
 
Art und Umfang einer Leistung können mündlich, schriftlich oder telefonisch bestellt werden. 
 
2.) Preise: Unsere Angebote sind freibleibend. Ergänzungen oder Änderungen des Vertragsangebots durch den Kunden gelten als neues Angebot.  
 
Unsere Arbeitspreise gelten für normale Ernte- und Arbeitsbedingungen. 
 
Die von uns genannten Preise für Lieferungen und Leistungen gelten ab Lager und beinhalten nicht die Fracht, Verladung und Versicherung. Sie verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. 
 
Bei Dauerschuldverhältnissen ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Ablauf von 6  Monaten seit Auftragserteilung über eine Erhöhung der Preise entsprechend seinen gestiegenen Betriebskosten mit dem Auftraggeber zu verhandeln. 
 
Sollte der Auftrag aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, erst zu einem späteren als dem vereinbarten Zeitpunkt durchgeführt werden können, sind wir berechtigt, bereits angefallene Kosten für Anfahrt, Arbeitsvorbereitung und Personaleinsatz gesondert zusätzlich in Rechnung zu stellen. 
 
Bei erschwerten Bedingungen wie zum Beispiel extremer Nässe, Lagerfrucht, Sturmschäden, Fremdkörperbesatz oder Ähnlichem kann der Auftragnehmer angemessene Preiszuschläge verlangen. Sollte die Arbeitserledigung witterungs- oder bodenbedingt nur noch mit einem unzumutbar hohen technischen Aufwand zu realisieren sein, ist der Auftragnehmer nicht zur Vertragserfüllung verpflichtet. 
 
Das Auftreten von Erschwernissen ist dem Auftraggeber durch uns (Auftragnehmer) unverzüglich mitzuteilen, mit dem Hinweis, dass Aufschläge verlangt werden. 
 
Sofern der Auftraggeber vor oder während der Arbeitserledigung Sonderwünsche geltend macht, die bei Vertragsabschluss nicht vereinbart waren, kann der Auftragnehmer die damit verbundenen Mehrkosten gesondert in Rechnung stellen. 
 
3.) Ausführung: Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Arbeiten zeitgerecht und ordnungsgemäß nach Absprache mit dem Auftraggeber durchzuführen. Er stellt geeignete Maschinen und Geräte für die Arbeitserledigung bereit. Insofern haften wir im Rahmen der Sorgfaltspflicht für die ordnungsgemäße Durchführung von Arbeiten mit den von uns gestellten Maschinen, 
Geräten und Arbeitskräften. Die Bedienung und Einstellung der Maschinen erfolgt durch unsere Mitarbeiter. Der Auftraggeber ist berechtigt, eigene Arbeitskräfte und Maschinen bei der Durchführung des Auftrags einzusetzen, wenn wir hierzu unsere Zustimmung erklären. In diesem Fall sind wir bei der Auftragsdurchführung gegenüber den (fremden) Arbeitskräften weisungsbefugt. Werden Arbeitskräfte und/oder Maschinen des Auftraggebers oder Dritter eingesetzt, so haften wir nicht für deren sach- und fristgerechten Einsatz. Für Verzögerungen, Mängel und Schäden, die auf mangelnder Eignung nicht von uns gestellter Arbeitskräften beruhen, haften wir nicht. 
 
Für Pflanzenschutzarbeiten verwenden wir nur von der BBA anerkannte Mittel und setzen sie nach Empfehlung der BBA und der Hersteller ein, im Zweifel nach den vorgegebenen Mittelwerten. Im beiderseitigen Einvernehmen kann, soweit gesetzlich zulässig, davon abgewichen werden, jedoch ohne dass wir für Schäden jedweder Art die Haftung übernehmen. Wir sind berechtigt, eine kleine Vergleichsparzelle von 30 qm unbehandelt zu lassen. 
 
Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns und unsere Mitarbeiter eindeutig und unmissverständlich örtlich einzuweisen, auf gefährdete Nachbarkulturen und Fremdkörper hinzuweisen und nicht bzw. schwer erkennbare Hindernisse kenntlich zu machen. Namentlich ist der Auftraggeber diesbezüglich verpflichtet, vor Durchführung der Arbeiten durch uns die zu bearbeitende Fläche sorgsam vorzubereiten und von Fremdkörpern und von anderen Gefahrenquellen freizuhalten. Andernfalls haftet der Auftraggeber für alle bei Durchführung des Auftrags anfallenden und von uns nicht zu vertretenden Schäden an unseren Maschinen sowie für andere Eigen- oder Drittschäden sowie für Verzögerungsschäden, die auf der unzureichenden oder nicht erfolgten Einweisung beruhen. In diesem Fall haftet der Auftragnehmer auch nicht für Schäden aus ganzer oder teilweiser Nichtausführung des Auftrags. 
 
Sollte beim Aufrühren überdachter Güllebehälter die Dachfolie vom Auftraggeber nicht vollständig entfernt werden, haftet der Auftragnehmer nicht für Schäden die bei der Durchführung des Auftrags an der Folie anfallen.   Bei der Vermietung von Maschinen, ist die Betriebs- und Bedienungsanleitung, die sich im Büro unsers Betriebsgebäudes befindet, durch den Mieter vor Inbetriebnahme der Maschine sorgfältig, genau und vollständig zu lesen. Des Weiteren sind alle Sicherheits- und Gefahrenhinweise, die an den Maschinen befestigt sind, vor Inbetriebnahme sorgfältig, genau und vollständig zu lesen. Sowohl die Betriebs- und die Bedienungsanleitung als auch die Sicherheits- und Gefahrenhinweise sind während der Mietdauer exakt zu beachten. Unbefugten Personen ist die Inbetriebnahme der Mietmaschine nicht gestattet. Die Überlassung der Mietsache an Dritte ist nur mit Zustimmung des Vermieters erlaubt. Überlassen werden darf die Mietsache grundsätzlich nur an Personen, die weisungsabhängig im Betrieb des Mieters beschäftigt sind. Der Mieter muss Vorkehrungen gegen unbefugten Gebrauch treffen.  
 
Zeigt sich beim Betrieb der Mietmaschine während der Mietzeit ein offensichtlicher technischer Mangel, so hat der Mieter dem Vermieter sofort und unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, um weitergehende Beschädigungen zu vermeiden. Der weitere Gebrauch der Mietmaschine ist unverzüglich zu unterlassen. Ein Ersatzanspruch auf ein Tauschgerät besteht grundsätzlich nicht. Aufgetretene Schäden am gemieteten Gerät, die der Mieter zu vertreten hat, werden auf Kosten des Mieters von einem Fachbetrieb instand gesetzt. Reparaturzeiten werden wie Mietzeiten behandelt und dem Mieter regulär in Rechnung gestellt. 
 
 
 
4.) Termine: Um eine termingerechte Durchführung der Arbeiten zu gewährleisten, ist der Auftraggeber verpflichtet, den gewünschten Zeitpunkt des Arbeitsbeginns rechtzeitig, d.h. mindestens 1 Woche im Voraus, mit uns abzustimmen. Wird lediglich eine Zeitspanne festgelegt, bestimmen wir innerhalb dieser den Zeitpunkt. Will der Auftraggeber die Vereinbarung hinsichtlich der festgelegten Zeitspanne ändern, so hat er dies dem Auftragnehmer mindestens 1 Woche vor Arbeitsbeginn mitzuteilen. 
 
Bei Verzögerungen, die wir nicht zu vertreten haben, wie z.B. schlechte Witterungsbedingungen, Betriebsstörungen, Bestehen behördlicher Verbote, höhere Gewalt oder vergleichbare Umstände, sind wir nicht an fest vereinbarte Termine gebunden. Wir sind sodann berechtigt, die vorliegenden Aufträge in der Reihenfolge ihrer Annahme bei uns auszuführen. 
 
Der Auftraggeber kann bei Terminüberschreitungen von dem Vertrag mit uns zurücktreten, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben und wenn der Auftraggeber uns zuvor eine (erfolglos verstrichene) angemessene Nachfrist zur Erfüllung des Auftrages gesetzt hat. 
 
5.) Verkehrssicherungspflicht: Im Rahmen der Auftragserteilung werden öffentliche Straßen mit Fahrzeugen des Auftragnehmers befahren. Die Beschmutzung der Fahrbahn kann dabei nicht ausgeschlossen werden. 
 
Der Auftraggeber verpflichtet sich dem Auftragnehmer gegenüber, die Verschmutzung der Straße unverzüglich zu beseitigen oder die Gefahrenstelle bis zur Reinigung der Fahrbahn in gesetzlich vorgeschriebener Weise abzusichern und dann die Verschmutzung unverzüglich zu beseitigen bzw. die verschmutzte Stelle unverzüglich zu säubern. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass zuständige Stellen derartige Gefahrenstellen auf Kosten des Verantwortlichen beseitigen dürfen (Ersatzvornahme). Der Auftraggeber verpflichtet sich in diesem Zusammenhang gegenüber dem Auftragnehmer, diesen von sämtlichen Schadensersatz- und Haftungsansprüchen Dritter freizustellen, die auf der Nichtvornahme der Reinigung der Straße oder durch die nicht rechtzeitige Reinigung der Straße durch den Auftraggeber beruhen. Der Auftraggeber übernimmt insofern die volle zivilrechtliche Haftung. 
 
Weiterhin verpflichtet sich der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer, Kosten, die durch eine öffentlich angeordnete und durchgeführte Ersatzvornahme im Fall des Verstoßes des Auftraggebers gegen die hier übernommenen Pflichten zulasten des Auftragnehmers entstehen, zu übernehmen bzw. diese dem Auftragnehmer zu erstatten. 
 
6.) Haftung: Wir haften für die ordnungsgemäße Durchführung unserer Arbeiten. Bei offensichtlichen Mängeln ist der Auftraggeber zur Mängelrüge innerhalb einer Woche nach Beendigung unserer Arbeiten bzw. bei Säarbeiten innerhalb einer Woche nach Offenkundigwerden des Mangels verpflichtet. Die Erhebung der Mängelrüge durch den Auftraggeber entbindet diesen nicht von seiner Zahlungspflicht. Sollte der Auftrag vom Auftraggeber kurz vor oder während der Arbeitserledigung aus von uns nicht zu vertretenden Gründen zurückgezogen werden, haftet der Auftraggeber für unseren dadurch entstandenen Schaden. Unser Anspruch auf (Teil-) Vergütung der bis dahin geleisteten Arbeiten bleibt davon unberührt. 
 
Werden Arbeiten nach bestimmten Weisungen des Auftraggebers von uns ausgeführt, so haften wir nicht für deren Erfolg noch für etwaige Folgeschäden, die aufgrund der Weisung eingetreten sind. Werden Dritte geschädigt, so ist unser Auftraggeber verpflichtet, uns von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen. 

 Der Auftraggeber haftet auch für Verzögerungen, welche darauf beruhen, dass nicht unsere Geräte und Mitarbeiter eingesetzt werden. 
 
Der Auftraggeber ist stets verpflichtet, einen etwaigen Schaden, der ihm durch unsere Leistung oder Lieferung entstanden ist, so gering wie möglich zu halten. 
 
Wenn Pflanzenschutzmaßnahmen durchgeführt werden, so übernehmen wir die Verantwortung für die ordnungsgemäße und fachgerechte Ausführung der Arbeiten und für die Auswahl und den Einsatz geeigneter Mittel. Beanstandungen müssen uns unverzüglich nach Kenntnis der Umstände schriftlich mitgeteilt werden. Sind seit Ausführung der Pflanzenschutzarbeiten 6 Monate verstrichen, so haften wir nicht mehr, es sei denn, dass der Auftraggeber nachweist, dass er die Umstände nicht früher gekannt hat. Die Beweislast der fristgerechten Beanstandung trägt der Auftraggeber. Bei Pflanzenschutzmaßnahmen haften wir nicht für Schäden, die auf nicht termingerechte Zeit- und Entwicklungsbestimmungen der Kulturen durch den Auftraggeber beruhen. 
 
Bei Meinungsverschiedenheiten soll das Institut für Pflanzenschutz für uns ein Schiedsgutachten erstellen, welches für die Vertragspartner verbindlich ist.  
 
Unser Auftraggeber ist verpflichtet, nach Durchführung von Pflanzenschutzarbeiten die gesetzliche Wartezeit einzuhalten. Er übernimmt bei Pflanzenschutz- und Düngungsarbeiten das anfallende Verpackungsmaterial und eventuell anfallende Reste von Pflanzenschutzmitteln, für deren ordnungsgemäße Beseitigung er verantwortlich ist. 
 
Wir haften nicht für Schäden, welche auf ungünstigen Witterungsverhältnissen und unsachgemäßer Bestellung, Pflege und Düngung der Kulturen oder unzureichender Vorbereitung der Flächen durch den Auftraggeber beruhen. 
 
Ebenso haften wir nicht für Folgeschäden aus unzureichender Futterqualität, z.B. bei Silagebereitung, durch falsche Zeitpunkte der Ernte sowie sonstige Umstände, die zu Einbußen führen und vom Auftraggeber zu vertreten sind. 
 
Für Schäden, die dem Auftraggeber durch nicht von uns zu vertretenden Terminverschiebungen entstehen, haften wir nicht, sofern die Terminverschiebung dem Auftraggeber mitgeteilt worden ist. 
 
Für die verkehrssichere und gesetzmäßige Lagerung unserer Lieferungen sowie der Ernteprodukte sind wir nicht verantwortlich. 
 
Der Auftraggeber verpflichtet sich gegenüber dem Auftragnehmer, nach Festlegung der Erntetermine den für die jeweilige Fläche zuständigen Jagdpächter oder Jagdberechtigten über die Erntetermine zu informieren und diesen zu Maßnahmen zu veranlassen, die eine Beschädigung von Wild durch den Einsatz von Erntemaschinen verhindern. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer demgemäß von jeglicher Haftung für Schäden gegenüber dem Jagdpächter bzw. Jagdberechtigten oder sonstigen Dritten frei, die durch den Erntevorgang an Wildtieren entstehen. Demgegenüber haftet der Auftraggeber dem Auftragnehmer für Schäden an den Maschinen des Auftragnehmers, die durch Wildtiere während der Ernte verursacht werden. Weiterhin haftet der Auftragnehmer auch nicht gegenüber dem Auftraggeber für Schäden, die durch die Kontaminierung der vom Auftragnehmer erstellten Silagen mit Tieren, Tierresten, Tierteilen oder Tierkadavern entstehen – insbesondere nicht für Schäden an Vieh durch Botulismus. 
 
Der Auftraggeber verpflichtet sich gegenüber dem Auftragnehmer, alle verbindlichen und öffentlich einsehbaren Kabel- und Leitungspläne der durch den Auftragnehmer zu 
bearbeitenden Fläche einzusehen und den Auftragnehmer auf den Verlauf etwaiger unterirdischer Leitungen genau hinzuweisen. Wird bei der Auftragsdurchführung durch den Auftragnehmer eine unterirdische Leitung beschädigt, so stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von jeglicher Haftung gegenüber Dritten frei und haftet zugleich für Schäden, die an den Maschinen des Auftragnehmers entstehen sowie für Folgeschäden. Diese Haftungsfreistellung zugunsten des Auftragnehmers gilt nicht, wenn der Auftraggeber den Auftragnehmer vor Auftragsdurchführung unmissverständlich auf den Verlauf von unterirdischen Leitungen hingewiesen hat und diese dann durch den Auftragnehmer durch Nichtbeachtung des Hinweises beschädigt werden. Diese Haftungsfreistellung gilt jedoch vollumfänglich zugunsten des Auftragnehmers auch in dem Fall, dass dieser unterirdische Leitungen beschädigt, deren Verlauf allgemein unbekannt ist. 
 
Soweit wir haften, sind wir berechtigt, etwaige Schäden selbst zu beseitigen. Bei Qualitätsmängeln der gelieferten Materialien (Saatgut, Spritzmittel usw.) beschränkt sich unsere Gewährleistung auf Ersatzlieferung und Nachbesserung, es sei denn, dass uns ein Verschulden trifft. Schlägt unsere Nachbesserung und Ersatzlieferung fehl, so kann unser Auftraggeber die Herabsetzung der Vergütung oder Wandlung des Vertrages verlangen. 
 
Haften wir für entgangenen Gewinn oder Ersatz von Folgeschäden, so beschränkt sich unsere Haftung der Höhe nach auf die uns zustehende Vergütung, es sei denn, dass wir den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. 
 
Verleihen oder vermieten wir Geräte, so sind uns Schäden an den Maschinen unverzüglich mitzuteilen. Andernfalls hat der Mieter oder Entleiher uns oder Dritten für jeden Schaden aufzukommen, der auf der Nichtanzeige des Schadens beruht. Wird eine Schadensmeldung bis spätestens zur Rückgabe der Maschinen nicht ordnungsgemäß abgegeben, haftet der jeweils letzte Benutzer. Der Benutzer trägt stets die Verantwortung für die Einhaltung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften und für eine ordnungsgemäße Versicherung der Geräte. 
 
Von uns vermietete oder entliehene Geräte sind uns in ordnungsgemäßem und einsatzbereitem Zustand zurückzugeben, es sei denn, dass uns gegenüber bei Übernahme des Gerätes dessen Zustand gerügt worden ist. 
 
Der Vermieter haftet nicht für Sach- oder Personenschäden, die in Zusammenhang mit der Bedienung und Benutzung der Mietmaschine entstehen. Dies gilt gleichermaßen für alle Schäden, die an der Mietmaschine, an Rechtsgütern der Vertragsparteien sowie an Rechtsgütern Dritter entstehen. Der Mieter haftet insbesondere verschuldensunabhängig für Schäden, die aufgrund der Nichtbeachtung der Betriebs- und Bedienungsanleitung, den Sicherheits- und Gefahrenhinweisen sowie den sonstigen Bestimmungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Sicherheitsregeln entstehen. 
 
Der Vermieter haftet auch nicht für einen Verdienstausfall des Mieters aufgrund der Unbrauchbarkeit des Mietobjektes. Eine Minderung der Miete ist zudem ausgeschlossen, sofern der Mieter durch eigenes Verschulden oder Dritter am Gebrauch der Mietsache gehindert wird (z.B. Arbeitsverbot am Wochenende wegen Lärmbelästigung, usw.). Verluste, die durch Einbruchdiebstahl, Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen während der Mietzeit entstehen sowie Schäden durch Transportunfälle gehen voll zu Lasten des Mieters (Wiederbeschaffungswert). 
 
Informieren Sie Ihren Haftpflichtversicherer über den Gebrauch der Mietgeräte, da Haftpflichtversicherungen nicht grundsätzlich für gemietete Gegenstände und Geräte haften. 
 
 
 
7.) Eigentumsvorbehalt: Wir liefern unter ausdrücklichem Vorbehalt. Bis zur vollständigen Erfüllung unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit unserem Kunden bleibt die Ware unser Eigentum. Verarbeitung, Vermischung oder Umbildung unserer Ware erfolgen stets für uns als Hersteller. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Miteigentum unseres Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Unser Kunde verwahrt das Miteigentum für uns unentgeltlich. Bei Zugriff Dritter auf unser Eigentum wird unser Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Unbeschadet unseres Eigentumsvorbehaltes haftet der Käufer für Untergang oder Verschlechterung der Ware. 
 
8.) Rücktrittsrecht: Wir können die Ausführung von Arbeiten aus Witterungsgründen und bei nicht ordnungsgemäßer Vorbereitung der Fläche oder Kulturen ablehnen. 
 
9.) Zahlung: Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung in Höhe von 10 % des Gesamtpreises zu verlangen. 
 
Zahlungen sind stets 18 Tage nach Beendigung der Arbeiten bzw. Lieferung der Waren und Rechnungsstellung fällig. Bei Verzug sind Verzugszinsen nach §§ 288, 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu zahlen. 
 
Zahlungen werden auf die jeweils älteste Rechnung verbucht. 
 
Das Erheben einer Mängelrüge entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zahlung innerhalb der vorgenannten Frist. Bei nicht fristgerechter Zahlung werden für jede Zahlungserinnerung Mahnkosten in Höhe von 5,- € erhoben. 
 
Die Aufrechnung und Geltendmachung von Zurückhaltungsrechten gegen unsere Forderung ist nicht zulässig, es sei denn, dass die Gegenforderung von uns anerkannt oder gegen uns rechtskräftig tituliert ist. 
 
Kommt der Auftrag aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zur Durchführung, sind wir berechtigt, als pauschale Entschädigung 15% des vereinbarten Preises zu berechnen. Hiervon unbeschadet bleibt das Recht des Auftraggebers nachzuweisen, dass uns kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. 
 
Unbeschadet von dem Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, sind wir berechtigt, Ersatz der von uns bis zu diesem Zeitpunkt geleisteten Arbeiten zu verlangen (Aufwendungsersatz). 
 
10.) Nebenabreden: Nebenabreden sind nur dann wirksam, wenn diese schriftlich niedergelegt wurden oder aber schriftlich bestätigt worden sind. 
 
11.) Gerichtsstand / anzuwendendes Recht: Gerichtsstand für Kaufleute, für juristische Personen, für juristische Personen des öffentlichen Rechts und für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, ist Nordhorn. 
 
Es gilt stets – auch bei Verträgen mit ausländischen Kunden – das Deutsche Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts für Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen mit uns. 
 
 
 
12.) Ergänzende Bestimmungen: Nebenabreden zu diesem Vertrag wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Ausschluss des Schriftformerfordernisses. 
 
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht.  
 
Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen treten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen. Ist eine derartige gesetzliche Regelung nicht vorhanden und bietet die ersatzlose Streichung der Bestimmung keine interessengerechte Lösung für beide Parteien, so gilt, dass an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine Regelung tritt, die die Parteien bei Abwägung der beiderseitigen Interessen gewählt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der ursprünglichen Regelung bewusst gewesen wäre 

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